



Gefahrstoffverordnung
Die GefStoffV vom 26.08.86 mit allen zwischenzeitlichen Novellierungen ist erhältlich beim Deutschen Bundes-Verlag Bonn. Die GefStoffV regelt umfassend die Einstufung, Kennzeichnung und Handhabung aller Arten von Gefahrstoffen. Zum 01.01.2005 traten umfangreiche Neuerungen in der GefStoffV in Kraft, u.a. die Gefährdungsbeurteilung und das Schutzstufenkonzept, die im folgenden kurz erläutert werden. Die GefStoffV erlegt jedem, der mit Gefahrstoffen umgeht oder andere damit beauftragt (Arbeitgeber), u.a. folgende Pflichten auf (gekürzt):
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (GefStoffV §7):
Vor Aufnahme der Arbeiten hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen. als Informationsquelle können u.a. Gebindeaufdrucke, Produktinformationen, Sicherheitsdatenblätter oder Herstellerauskünfte herangezogen werden. Ergibt diese Prüfung, dass mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, so hat der Arbeitgeber alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Beurteilung erfolgt ua. im Hinblick auf
- die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen
- Ausmaß, Art und Dauer der Exposition
- Arbeitsbedingungen und Verfahren
- Arbeitsplatzgrenzwerte
- Festlegung und Beurteilung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, z.B. Belüftung, Absaugung, Atem- und Staubschutz, Schutzkleidung
Hinweise auf notwendige Arbeitschutzmaßnahmen sind z.B. den TRGS- und den GISCODE-Produktgruppeninformationen zu entnehmen oder bei den Bau-BG zu erfragen. Die Ergebnisse dieser Beurteilung sind zu dokumentieren.
Schutzstufenkonzept (GefStoffV §§8-11):
Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich eine von vier möglichen Schutzstufen, innerhalb derer eine Tätigkeit einzustufen ist (Schutzstufenkonzept). Hierbei handelt es sich um ein System von aufeinander aufbauenden Schutzmaßnahmen, wobei die technischen und organisatorischen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten mit jeder Schutzstufe zunehmen. Umgekehrt heißt dies aber auch, je weniger Gefahrstoffe eingesetzt werden, umso weniger Schutzmaßnahmen sind erfoderlich.
Schutzstufe 1:
Mindestmaßnahmen bei geringer Gefährdung und Exposition, z.B. Ausbesserungsarbeiten mit einem als reizend (Xi-) gekennzeichneten Reparaturmörtel. Minimierung der Gefährdung durch organisatorische Maßnahmen, z.B. durch Bereitstellung und Anwendung einfacher Schutzkleidung.
Schutzstufe 2:
Trifft zu bei höherer Gefährdung und Exposition, z.B. bei Arbeiten mit gesundheitsschädlichen (Xn-), ätzenden (C-) oder entzündlichen (F-)Stoffen. Minimierung der Gefährdung durch Substitution. Falls dies nicht möglich ist, Anwendungen von technischen Schutzmaßnahmen, z.B. Absaugung, Gebläse. Zwingende Anwendung persönlicher Schutzkleidung. Ermittlung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) durch Messung. Bei Überschreitung des AGW Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung wirkungsvoller Maßnahmen.
Schutzstufe 3:
Zwingend erforderlich bei giftigen (T-) oder krebserregenden Stoffen oder wenn die Maßnahmen nach Schutzstufe 2 keinen ausreichenden Schutz bieten. Minimierung der Gefährdung durch Substitution oder geschlossene Systeme. Messung und Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte. Zutrittsbeschränkung, Verschluss von Giften.
Schutzstufe 4:
Nur bei krebserregenden Stoffen zutreffend.
Substitutionspflicht (GefStoffV §9, Abs. 1):
Prüfung, ob Produkte mit geringem gesundheitlichen Risiko erhältlich sind. Ersatz von gefährlicher durch weniger gefährliche oder ungefährliche Produkte, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist. Änderung von Verfahren oder Bedingungen, wenn dadurch auf gefährliche Produkte verzichtet oder das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verringert werden kann. Falls trotz Ermittlung einer Gefährdung Gefahrstoffe verwendet werden, schriftliche Dokumentation des Ermittlungsergebnisses und Verwendungsbegründung.
Überwachungspflicht (GefStoffV §9, Abs. 4):
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen. Wird mit Ersatzprodukten gemäß TRGS 610 gearbeitet, so darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. Eine Messung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Betriebsanweisungen (GefStoffV §14):
Erstellung und Bekanntmachung arbeitsplatz- und produktbezogener, schriftlicher Betriebsanweisungen mit Hinweisen auf Gefahren, Festlegung von Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Anweisungen auf Gefahrfall, Erste Hilfe, Entsorgung u.a. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form abgefaßt sein. Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung mit Gefahrstoffen und danach mindestens einmal jährlich erfolgen.
Informationspflicht (GefStoffV §14, Abs. 3):
Unterrichtung und Anhörung betroffener Arbeitnehmer über Ermittlungen, Gefahren, Schutzmaßnahmen, Messergebnisse usw.

